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Konventionalstrafe ohne Deckel: Das Risiko im Bauvertrag

  • vor 6 Tagen
  • 4 Min. Lesezeit

Eine Konventionalstrafe ohne Deckel begrenzt Ihre Haftung bei Terminverzug nicht auf einen Höchstbetrag. Das Risiko ist damit theoretisch unbegrenzt und steht oft nicht dort, wo Sie es erwarten: nicht im Vertragstext, sondern als gewöhnliche Position im Leistungsverzeichnis. Ein Schweizer Gericht kann übermässige Strafen im Nachhinein kürzen, das ersetzt aber keine Prüfung vor der Unterschrift. Wer die Klausel vor der Angebotsabgabe findet, kann verhandeln, kalkulieren oder bewusst verzichten.


Was ist eine Konventionalstrafe im Bauvertrag?

Eine Konventionalstrafe ist eine Vertragsstrafe, die meist an einen Termin gebunden ist: Wer eine vereinbarte Frist überschreitet, schuldet dem Bauherrn einen festgelegten Betrag, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Bauherr muss also nichts beweisen, er muss nur den Verzug nachweisen. Das unterscheidet sie von einer gewöhnlichen Schadenersatzforderung, bei der die Schadenshöhe erst belegt werden muss, oft in einem langwierigen Verfahren.

Im Werkvertrag findet sich die Konventionalstrafe meist an Meilensteine geknüpft: Baubeginn, Rohbauabnahme, Bezugstermin. Für den Unternehmer ist sie damit eine der wenigen Vertragsklauseln, die direkt und ohne Umweg Geld kostet, sobald der Bauablauf aus dem Ruder läuft. Und Bauabläufe laufen regelmässig aus dem Ruder: ein verspäteter Zulieferer, ein früher Wintereinbruch, ein unerwarteter Baugrund. Die Klausel selbst kennt diese Gründe meist nicht, sie kennt nur das Datum.

Zwei Ausprägungen kommen in der Praxis vor. Die häufigere ist ein Tagessatz, der für jeden Verzugstag neu anfällt, oft gestaffelt nach Dauer. Die zweite ist ein Pauschalbetrag pro verpasstem Meilenstein, unabhängig davon, ob der Verzug einen Tag oder mehrere Wochen dauert. Beide Formen können gedeckelt oder ungedeckelt formuliert sein, und genau das entscheidet, wie planbar das Risiko bleibt.


Warum ist eine Konventionalstrafe ohne Deckel so gefährlich?

Üblich ist eine Konventionalstrafe mit Höchstbetrag, oft als Prozentsatz der Vertragssumme oder als fixer Deckel formuliert. Eine Konventionalstrafe ohne Deckel kennt diese Grenze nicht: Jeder Verzugstag addiert sich weiter, ohne dass ein Betrag die Rechnung stoppt.

Das trifft die Kalkulation an der empfindlichsten Stelle. Eine gedeckelte Strafe lässt sich als Restrisiko einpreisen oder versichern, das Maximum ist ja bekannt. Eine ungedeckelte Strafe nicht: Ein Tagessatz, der auf den ersten Blick moderat wirkt, ergibt bei zwanzig Verzugstagen bereits ein Vielfaches, und ein längerer Verzug ist bei komplexen Bauvorhaben eher Regel als Ausnahme. Bei einem Lieferengpass, einem verzögerten Planentscheid oder einer Häufung von Nachträgen kann die Summe die Marge des gesamten Auftrags übersteigen. Genau darum reicht eine einzelne Klausel wie diese aus, um ein sonst solides Projekt zum Verlustgeschäft zu machen: eine übersehene Klausel kann bis zu CHF 1 Million kosten.

Das Risiko bleibt nicht auf die Marge beschränkt. Wer die Strafe zunächst leisten muss, bevor ein Gericht sie allenfalls kürzt, bindet Liquidität, die für laufende Projekte fehlt. Und wer eine Bürgschaft gestellt hat, riskiert, dass der Bauherr direkt darauf zugreift, noch bevor der Streit über die Höhe überhaupt beginnt. Für ein mittelständisches Bauunternehmen mit mehreren Projekten gleichzeitig ist das kein theoretisches Risiko, sondern eine Frage der Zahlungsfähigkeit.


Wo verstecken sich ungedeckelte Vertragsstrafen im Ausschreibungsdokument?

Die Klausel steht selten dort, wo man sie sucht, z.B. allgemeinen Vertragsbedingungen im Anhang oder einzelne Positionen im Leistungsverzeichnis.

Im Werkvertrag steht die Hauptklausel dort, wo man sie erwartet, und wird darum meist auch gelesen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind ein separates Dokument, das die Hauptklausel verschärfen oder ergänzen kann, ohne dass der Widerspruch sofort auffällt. Nachträge kommen erst nach der Zuschlagserteilung dazu und verändern die Konditionen, wenn die Aufmerksamkeit längst beim nächsten Angebot liegt. Wer Vertragsrisiken bei Bauprojekten systematisch erkennen will, muss deshalb über die Hauptklauseln hinausschauen, auch im Leistungsverzeichnis selbst.


Hilft mir das Gesetz, wenn die Konventionalstrafe zu hoch ist?

Ja, aber erst im Streitfall, nicht vor der Unterschrift. Das Schweizer Recht erlaubt es einem Gericht, eine übermässig hohe Konventionalstrafe nach eigenem Ermessen zu kürzen (Art. 163 OR). Das ist ein echtes Sicherheitsnetz, aber ein spätes und ein unsicheres: Was als «übermässig» gilt, entscheidet das Gericht im Einzelfall, nicht der Unternehmer im Voraus.

Bis zu einem Urteil muss der Unternehmer die volle Summe zunächst zahlen oder gegen eine Bürgschaft ziehen lassen, einen Rechtsstreit führen und darauf hoffen, dass die Kürzung tatsächlich erfolgt. Das kostet Zeit, Geld und vor allem Liquidität, die während eines laufenden Projekts oft fehlt. Eine Klausel, die man vor der Angebotsabgabe erkennt und verhandelt, ist immer günstiger als eine Klausel, die man nachträglich vor Gericht bekämpft.


Vergleichsgrafik: dieselbe Konventionalstrafe mit und ohne Höchstbetrag. Links ein Balken, der von einer Linie abgeschlossen wird, mit dem Hinweis, dass das Maximum im Vertrag steht und als Restrisiko kalkulierbar bleibt. Rechts derselbe Balken ohne Abschluss, gestrichelt nach oben weiterlaufend, mit dem Hinweis, dass die Summe die Marge des ganzen Auftrags übersteigen kann.

Was können Sie tun, wenn der Bauvertrag keine Begrenzung vorsieht?

Drei Wege stehen offen, sobald die Klausel erkannt ist. Erstens: die Deckelung als Frage an den Bauherrn adressieren, schriftlich und mit Fristbezug, oft ist ein Höchstbetrag Verhandlungssache und keine feste Vorgabe, gerade wenn andere Anbieter dieselbe Frage stellen. Zweitens: das Risiko bewusst einpreisen, mit einem Aufschlag, der die Unsicherheit widerspiegelt, statt sie stillschweigend zu tragen; das macht ein knappes Angebot zwar teurer, aber ehrlich kalkuliert. Drittens: die Konsequenz ziehen und auf die Ausschreibung verzichten, wenn Risiko und Auftragsvolumen nicht mehr zusammenpassen. Keiner der drei Wege ist grundsätzlich falsch, falsch ist nur, die Klausel gar nicht erst zu bemerken.

Alle drei Wege setzen voraus, dass die Klausel überhaupt auffällt, und zwar rechtzeitig, nicht erst nach der Zuschlagserteilung. Scait liest jede Klausel, markiert Konventionalstrafen ohne Höchstbetrag automatisch und zeigt, wo im Dokument sie stehen, inklusive versteckter Fälle im Leistungsverzeichnis. Scait liefert die Fakten. Sie treffen die Entscheidung, ob das Risiko zum Projekt passt.


Häufige Fragen zur Konventionalstrafe im Bauvertrag

  • Was ist eine Konventionalstrafe im Bauvertrag?

    • Eine vertraglich vereinbarte Zahlung, die bei Terminverzug fällig wird, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Der Bauherr muss nur den Verzug nachweisen, keinen Schaden.

  • Worin unterscheidet sich eine Konventionalstrafe von Schadenersatz?

    • Schadenersatz muss der Höhe nach belegt werden, das kostet Zeit und ist unsicher. Die Konventionalstrafe ist ein fixer oder berechenbarer Betrag, der allein durch den Verzug ausgelöst wird.

  • Gibt es in der Schweiz eine gesetzliche Obergrenze für Konventionalstrafen?

    • Es gibt keine feste Obergrenze im Vertrag selbst, aber ein Gericht kann eine übermässig hohe Strafe im Streitfall nach eigenem Ermessen kürzen (Art. 163 OR). Das greift erst nachträglich, nicht vor der Unterschrift.

  • Kann ich eine Konventionalstrafe nachträglich verhandeln?

    • Vor der Zuschlagserteilung eher als danach. Ein Höchstbetrag lässt sich häufig als Frage an den Bauherrn klären, sobald die Klausel als offen identifiziert ist.

  • Wie findet Scait ungedeckelte Vertragsstrafen automatisch?

    • Die Vertragsanalyse liest Werkvertrag, allgemeine Bedingungen und Leistungsverzeichnis gemeinsam und markiert Konventionalstrafen ohne Höchstbetrag, unabhängig davon, in welchem Dokument sie stehen.


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